CEEF - Berechtigungskriterien

Der CEEF-Fonds wird zwar von der Claims Conference verwaltet, für ihn gelten jedoch Berechtigungskriterien, die von der deutschen Bundesregierung festgelegt wurden. Personen, die glauben, möglicherweise einen Anspruch zu haben, ermutigt die Claims Conference, einen Antrag zu stellen. Sollten Sie Fragen bezüglich Ihrer Berechtigung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Claims Conference-Büro.

Im Rahmen dieses Programms erhalten anspruchsberechtigte Antragsteller monatliche Zahlungen in Höhe von derzeit 600 €, die in vierteljährlichen Raten gezahlt werden.

Leistungsberechtigt im CEEF-Fonds können jüdische NS-Opfer sein, die als Juden verfolgt wurden und die folgenden Berechtigungskriterien erfüllen:

  • Sie waren in einem Konzentrationslager, in einem Lager oder Arbeitskommando während bestimmter* Zeitabschnitte inhaftiert gemäß Definition des deutschen Finanzministeriums auf seiner Webseite; oder
  • Sie waren mindestens drei Monate lang in einem Ghetto gemäß Definition des deutschen Finanzministeriums inhaftiert; oder
  • Sie waren mindestens drei Monate lang in bestimmten „offenen Ghettos“ gemäß Definition des deutschen Finanzministeriums inhaftiert; oder 
  • Sie lebten mindestens vier Monate lang unter menschenunwürdigen Bedingungen im Versteck ohne Kontakt zur Außenwelt in von Nazis besetzten Gebieten und in mit den Nazis verbündeten Staaten (deutsche Veranlassung); oder
  • Sie lebten mindestens vier Monate lang unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität unter falschem Namen oder mit falschen Papieren in von den Nazis besetzten Gebieten und in mit den Nazis verbündeten Staaten (deutsche Veranlassung); oder
  • Ihre Mutter war mit Ihnen schwanger, als sie wie vorgenannt beschrieben verfolgt wurde.

*Die deutsche Regierung und die Claims Conference haben vereinbart, dass Anträge von Holocaust-Überlebenden, die weniger als drei Monate in einem Konzentrationslager, Lager oder in einem Arbeitskommando waren, das vom deutschen Finanzministerium anerkannt ist (siehe oben) und keine laufende Rente über das BEG, den deutschen Länderhärtefonds, das Berliner PRVG, das österreichische Opferfürsorgegesetz (OFG), das israelische Finanzministerium, den Artikel 2-Fonds oder den Mittel- und Osteuropafonds (CEEF) beziehen, dem Finanzministerium von der Claims Conference zur Überprüfung vorgelegt werden, ob es sich dabei um besondere Härtefälle handelt. Diese Überlebenden sollten Kontakt zur Claims Conference aufnehmen.

Sonstige Voraussetzungen für die Berechtigung:

Geographische Voraussetzungen

Leistungen aus dem Mittel- und Osteuropafonds (CEEF) kann erhalten, wer in einem der früheren kommunistischen Ostblockländer in Osteuropa seinen Wohnsitz hat.

Frühere Entschädigung

Wenn Sie eine Rente aus einem der nachfolgend genannten Programme erhalten, können Sie keine CEEF-Rente beziehen:

• Bundesentschädigungsgesetz (BEG); oder

• Rente vom israelischen Finanzministerium gemäß dem Gesetz 5717-1957 für Invaliden der NS-Verfolgung (MOF); oder

• Österreichisches Opferfürsorgegesetz (OFG); oder

• Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PRVG); oder

• Rente für Opfer des NS-Regimes in der früheren DDR (VDN); oder

• Artikel 2-Fonds.

Wichtiger Hinweis: Alle Antragsteller werden dringend gebeten, regelmäßig die Website der Claims Conference zu besuchen ( www.claimscon.org ), da dort Änderungen der Kriterien und Erläuterungen veröffentlicht werden, sobald diese vorliegen.