Sozialleistungen für jüdische Überlebende aus Österreich

Seit den 1950er Jahren hatte die Claims Conference die verschiedenen Regierungen Österreichs immer wieder dazu aufgefordert, betagte österreichische NS-Opfer, die aus dem Land vertrieben worden waren oder nach dem „Anschluss“ geflohen waren, in das staatliche Sozialsystem einzubeziehen.

Österreichische Renten

Es wurden Nachbesserungen im Bereich der Sozialgesetzgebung verhandelt, die es ermöglichen, Beitragszeiten zu einer sehr niedrigen Rate zu erwerben und so eine österreichische Rente beanspruchen zu können. Witwen und Witwer ehemaliger österreichischer Staatsbürger haben einen Anspruch auf bis zu 60 Prozent der Rentenbezüge der verstorbenen Ehegatten. Die staatliche Mindestrente beträgt ca. 300 Euro im Monat, kann jedoch höher ausfallen, wenn die Person im Ausland gearbeitet hat und zwischen dem Wohnland des Anspruchstellers und der Republik Österreich ein bilaterales Rentenabkommen besteht (wie z.B. mit USA, Israel, Australien, Chile und Großbritannien). Für alle Holocaust-Überlebenden, die vor dem 31. Dezember 1932 geboren waren, bestand bereits vor dem Washingtoner Abkommen  ein Anspruch auf eine österreichische Rente, sofern Beitragszeiten erworben worden warenhatten.

Auf der Grundlage von Verhandlungen der Claims Conference in den Jahren 2001 und 2009 konnten folgende Berechtigungskriterien liberalisiert werden:

Alle österreichischen Holocaust-Überlebenden, die zwischen dem 1. Januar 1933 und dem 9. Mai 1945 geboren wurden, haben Anspruch auf eine österreichische Rente, wenn sie Beitragszeiten erworben haben. Nach geltendem Recht bestehen folgende Ansprüche: Erwerb von 180 Monaten (15 Jahren) zu einer Sonderrate von derzeit zirka a 30 Euro pro Monat. Personen, die vor dem 13. März 1938 geboren wurden, müssen ihren Wohnsitz am 12. März 1938 auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben, um berechtigt zu sein. Personen, (Verfolgung in Österreich oder einem anderen Land) die zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 geboren wurden, sind ebenfalls berechtigt, wenn mindestens ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz auf dem Gebiet der Republik Österreich hatte.

Pflegegeld

In den 1990er Jahren wurde im Rahmen einer Sonderregelung mit der Österreichischen Regierung die Zahlung von Pflegegeld an außerhalb des Landes lebende Österreicher vereinbart. 2001 konnten diese Vorkehrungen nochmals verbessert werden, indem für außerhalb Österreichs lebende NS-Opfer die gleichen Zahlungen erfolgen können wie für die im Lande lebenden. 

Wenn Sie eine Pension aus Österreich erhalten, haben Sie möglicherweise auch einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn Sie Unterstützung im Alltag benötigen oder auf einen Pflegedienst angewiesen sind. Witwen und Witwer österreichischer Opfer sind nicht berechtigt. Die Zahlbeträge hängen von der jeweiligen Pflegekategorie ab, von denen die „7“ die höchste ist. 

PflegekategoriePflegegeld/MonatPflegestunden/Monat
1€   157,30 65 Stunden
2€   290,00 95 Stunden
3€   451,80120 Stunden
4€   677,60160 Stunden
5€   920,30180 Stunden (dauerhafter Bedarf)
6€ 1285,20180 Stunden (Tag und Nacht)
7€ 1688,90180 Stunden (extreme Mobilitätseinschränkung)


Erforderlich ist eine medizinische Untersuchung durch einen autorisierten Arzt zur Feststellung der Pflegekategorie. Diejenigen, die derzeit Zahlungen für eine bestimmte Kategorie erhalten, können höhere Leistungen beantragen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert.

Antragsformulare erhalten Sie unter www.pensionsversicherung.at

Opferfürsorge

Zahlungen können erhalten österreichische oder ehemals österreichische Staatsbürger erhalten, die zwischen dem 6. März 1933 und dem 9. Mai 1945 infolge ihres aktiven Widerstands gegen das NS-Regime oder durch Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung, der Religion, der Nationalität oder körperlicher Behinderungen physische Schäden davon getragen haben.

Der Antragsteller (oder mindestens ein Elternteil) muss entweder am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben oder in den letzten zehn Jahren vor dem 13. März 1938 ohne Unterbrechung in Österreich gelebt haben. Die Claims Conference konnte mit der Österreichischen Regierung verhandeln, dass eine aktuelle österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr erforderlich ist.

Einmalzahlungen zur Entschädigung werden für verschiedene Verfolgungstatbestände geleistet, wie z.B. Internierung, Verlust oder Entziehung des Einkommens, Verlust oder Unterbrechung der Ausbildung, Leben im Versteck, Tragen des „Judensterns“, Entziehung der Bewegungsfreiheit.

Bestimmte Einmalzahlungen sind auch für überlebende Angehörige zugänglich.

Überlebende von Konzentrationslagern (oder Personen, die mindestens ein Jahr lang inhaftiert waren) können rentenberechtigt sein, wenn sie nachweisen können, dass ihre Beeinträchtigung eine Folge der Lagerhaft/Haft ist.

Wie stelle ich einen Antrag?

Renten und Pflegegeld

Kontaktieren Sie bitte die österreichische Botschaft in Ihrer Nähe oder eine der nachstehenden Behörden:

Pensionsversicherungsanstalt

Friedrich Hillegeist-Straße 1
A-1021 Vienna
Tel.: +43-503-03
Fax: +43-503-03-288-50
Email: pva@remove-this.pensionsversicherung.at
Internet: www.pensionsversicherung.at

Leistungen der Opferfürsorge

Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen

Babenbergerstraße 5, 2. Stock, Zi. 212
A-1010 Vienna
Tel.: +43 (0)1 588 31 - 2198
Fax: +43 (0)1 588 31 – 2040
Email: opferfuersorge@sozialministeriumservice.at
Internet: www.sozialministeriumservice.at

 

Die hier gegebenen Informationen sind lediglich Auskünfte allgemeiner Art und dienen der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine Rechtsauskunft dar. Es handelt sich lediglich um eine Zusammenfassung bestimmter Punkte und nicht um eine konkrete und vollständige Stellungnahme zu den Programmen und Regelwerken der zuständigen Behörden und Regierungen. Diese Informationen werden möglicherweise auch nicht den spezifischen Bedürfnissen, Interessen oder Lebensumständen einzelner Antragsteller gerecht. Die individuellen Zusammenhänge sind unterschiedlich und die Antragsteller sollten individuellen Rat einholen. Personen, die spezifische Informationen zu einem Programm benötigen, sollten sich an die zuständige Behörde oder an eine Sozialstelle oder an die Mitarbeiter eines „help center“ wenden. Die hier gegebenen Informationen wurden nach unserem besten Wissen zum Zeitpunkt der Erstellung korrekt wiedergegeben; sie können sich jedoch jederzeit ab dem genannten Zeitpunkt ändern.

Aktualisiert am 29. März 2016.