Hardship Fund - Berechtigungskriterien

Der Hardship Fund wird von der Claims Conference verwaltet, für ihn gelten jedoch Berechtigungskriterien, die von der deutschen Bundesregierung festgelegt wurden. Personen, die glauben, möglicherweise für eine Zahlung berechtigt zu sein, ermutigt die Claims Conference, einen Antrag zu stellen. Sollten Sie Fragen bezüglich Ihrer Leistungsberechtigung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr regionales Büro der Claims Conference.

Im Rahmen dieses Programms erhalten leistungsberechtigte Antragsteller eine Einmalzahlung in Höhe von 2.556,46 €.

Leistungsberechtigt im Hardship Fund können jüdische NS-Opfer sein, die als Juden verfolgt wurden und folgende Berechtigungskriterien erfüllen:

• Freiheitsentziehung (z. B. Ghetto, Zwangsarbeit, Leben im Versteck oder unter falscher Identität); oder

• Flucht vor dem NS-Regime; oder

• Flucht im Zeitraum ab 22. Juni 1941 bis 27. Januar 1944 aus Gebieten der Sowjetunion, die in der Regel bis zu 100 Kilometern von dem östlichsten Vorstoß der deutschen Wehrmacht entfernt waren, aber später nicht von den Nazis besetzt waren; oder

• Aufenthalt zu irgendeiner Zeit zwischen September 1941 und Januar 1944 in Leningrad oder Flucht von dort in dieser Zeit; oder

• Freiheitsbeschränkung gemäß der Definition der deutschen Regierung (z. B. die Pflicht, den Davidstern zu tragen); oder

• Beschränkung der Bewegungsfreiheit, d.h. Ausgangssperre oder eine Meldepflicht mit Aufenthaltsbeschränkung (z. B. Zwangswohnung) etc.; oder

• Ihre Mutter wurde währen der Schwangerschaft mit Ihnen (Fötus) wie vorgenannt beschrieben verfolgt.

Sonstige Voraussetzungen für die Berechtigung:

Frühere Entschädigung

Wenn Sie eine Zahlung aus einem der nachfolgend genannten Programme erhalten/erhalten haben, können Sie KEINE weitere Zahlung aus dem Hardship Fund bekommen:

• Eine Zahlung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), welche gleich hoch oder höher war als der momentane Betrag des Hardship Fund (2.556€); oder

• Rente vom israelischen Finanzministerium gemäß dem Gesetz 5717-1957 für Invaliden der NS-Verfolgung (MOF); oder

• Österreichisches Opferfürsorgegesetz (OFG); oder

• Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassistisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PRVG); oder

• Rente für Opfer des NS-Regimes in der früheren DDR (VDN); oder

• Artikel 2-Fonds; oder

• Mittel- und Osteuropafonds (CEEF); oder

• Holocaust Victim Compensation Fund (HVCF).

Wichtiger Hinweis: Im Rahmen der Globalabkommen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 11 anderen westeuropäischen Regierungen geschlossen wurden, zahlte die deutsche Regierung Entschädigungen an diese westeuropäischen Regierungen für das von ihren Bürgern während der NS-Zeit erlittene Unrecht. Einige diese westeuropäischen Regierungen zahlten Entschädigungen an ihre Staatsbürger für erlittenes NS-Unrecht. Empfänger solcher Entschädigungszahlungen können keine Zahlung aus dem Hardship Fund erhalten. Wenn Sie Fragen bezüglich Ihrer Leistungsberechtigung und/oder früheren Entschädigungen haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.