Häufig gestellte Fragen zum Kindertransport Fund

Häufig gestellte Fragen zum Kindertransportprogramm

1. Wie stelle ich einen Antrag auf dieses Programm?

Die Antragsformulare können hier auf unserer Website heruntergeladen werden. Alternativ können die Antragsteller jedes unserer Call Center anrufen, und wir senden ihnen gerne die Antragsformulare zu.

2. Wer ist berechtigt?

Dieser Fund steht jüdischen NS-Opfern offen, die zum Zeitpunkt des Transports die folgenden Kriterien erfüllten:

  • sie waren unter 21 Jahre alt, unbegleitet von ihren Eltern und nahmen an einem Transport teil, der nicht von der Regierung organisiert wurde, um der drohenden Verfolgung durch deutsche Streitkräfte zu entgehen;
  • sie wurden aus dem Deutschen Reich oder aus Gebieten, die damals annektiert oder besetzt waren, transportiert;
  • die Beförderung fand zwischen dem 9. November 1938 und dem 1. September 1939 statt oder wurde von den deutschen Behörden nach dem 9. November 1938, aber vor dem 1. September 1939 genehmigt.

3. Wie hoch ist die Zahlung?

Der Kindertransport Fund leistet eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.500 Euro.

4. Wann wird die Zahlung erfolgen? 

Zahlungen erfolgen nach vollständiger Bearbeitung und Genehmigung der Anträge. Wir gehen davon aus, dass die Zahlungen aus diesem Fund nicht vor Juni 2019 erfolgen werden.

5. Gibt es eine Einkommens- bzw. Vermögensobergrenze?

Es gibt keine Einkommens- oder Vermögensgrenzen für diesen Fund.

6. Ersetzt die Leistung aus diesem Programm andere Zahlungen, die ich erhalte?

Die Zahlung des Kindertransport Funds erfolgt zusätzlich zu den sonstigen Entschädigungszahlungen, die Sie erhalten können.

7. Ich habe eine frühere Auszahlung aus einem anderen Fonds erhalten;  habe ich trotzdem Anspruch auf den Kindertransport Fund?

Frühere Entschädigungszahlungen (mit Ausnahme des Child Survivor Fund) werden in diesem Fonds nicht berücksichtigt und haben keine Auswirkung auf die Zahlungsberechtigung im Kindertransport Fund.

8. Kann ein Erbe einen Antrag stellen?

Anträge  müssen von Überlebenden des Kindertransports gestellt werden, Erben sind davon ausgenommen. 

9. Sind die Erben berechtigt?

Im Falle dass  der Anspruch des Kindertransportüberlebenden, festgestellt wurde und er später verstirbt, hat der Ehepartner Anspruch auf die Zahlung. Sofern es keinen Ehepartner gibt, ist das Kind, bzw. sind die Kinder, des Überlebenden anspruchsberechtigt.

10. Wie viel kostet es, einen Antrag zu stellen?

Es fallen keine Kosten an. Die Antragsformulare sind kostenlos und es fallen keine Anmeldegebühren an.

11. Brauche ich einen Anwalt, um einen Antrag zu stellen?

Für die Antragstellung in eines der Entschädigungsprogramme der Claims Conference ist kein Anwalt erforderlich.

12. Wohin soll ich das Antragsformular schicken? 

Das ausgefüllte, unterschriebene und notariell beglaubigte Antragsformular im ORIGINAL sowie die Anlagen sollen an eine der folgenden Adressen geschickt werden:

Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland:

Claims Conference

GRAEFSTRASSE 97

60487 FRANKFURT AM MAIN

Für Personen mit Wohnsitz in Israel:

Claims Conference

POSTFACH 20064

6129201 TEL AVIV

Für Personen mit Wohnsitz außerhalb von Deutschland und Israel:

Claims Conference

POSTFACH 1215

NEW YORK, NY 10113

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