CEEF Übersicht

 

Im Januar 1998, nach einem Jahr intensiver Verhandlungen mit der Bundesregierung, erreichte die Claims Conference eine Vereinbarung, der zufolge erstmals schwerstverfolgte jüdische Opfer in Mittel- und Osteuropa und in der früheren Sowjetunion für ihr Leiden Entschädigungszahlungen erhalten können. Ziel der Verhandlungen war die Einbeziehung von Überlebenden, deren Lebensbedingungen sich grundlegend von denen im Westen unterschieden.

Die Claims Conference hat im Mittel- und Osteuropa Fond mehr als 33.000 Anträge bestätigt und eine Gesamtsumme von rund 948 Millionen US $ als Beihilfen ausgezahlt.

Die Berechtigungskriterien des CEEF sind dieselben wie im Artikel 2-Fonds, allerdings mit der Prämisse, dass für alle CEEF-Antragsteller das Notlagenkriterium unterstellt wird. Beihilfeempfänger erhalten 513 Euro monatlich.

Angesichts der beträchtlich gestiegenen Lebenshaltungskosten hat die Claims Conference von der Bundesregierung immer wieder die Anhebung und Angleichung der CEEF-Zahlungen gefordert. Am 1. Januar 2013 wurden die CEEF-Beihilfen auf das Niveau des Artikel-2 Fonds angehoben, seit langer Zeit ein wichtiges Anliegen der Claims Conference.

Die Claims Conference führt regelmäßig Verhandlungen mit Deutschland, um die Berechtigungskriterien zu liberalisieren und die Zahl der Berechtigten im CEEF und im Artikel 2-Fonds zu erhöhen. Die bis heute erreichten Ergebnisse umfassen u.a.: 

  • 2002 stimmte die Deutsche Regierung der Anerkennung weiterer bis dahin nicht anerkannter Lager und Arbeitskommandos in Rumänien und andernorts zu. Dadurch konnten weitere Antragsteller im Artikel 2- Fonds und im CEEF als leistungsberechtigt anerkannt werden.
  • 2003 verhandelte die Claims Conference eine Anhebung der Zahlungen im  Artikel 2-Fonds und im CEEF, die an Erhöhungen der Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz gekoppelt wurden, sowie die Einbeziehung weiterer, bisher nicht anerkannter Lager in Ungarn. Zusätzlich können seitdem bestimmte Personen, die zur Zeit der Verfolgung Staatsbürger westlicher Länder waren und die bisher keine Anträge stellen konnten, nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen im Artikel 2-Fonds erhalten.
  • 2004 verhandelte die Claims Conference erfolgreich die Berücksichtigung von bis dahin nicht anerkannten Lagern in Bulgarien sowie Zahlungen an Personen über 18 Jahren, die während der Verfolgung entweder illegal, unter falscher Identität oder mit falschen Papieren lebten, und ansonsten alle anderen Berechtigungskriterien der Fonds erfüllen.
  • 2005 verhandelte die Claims Conference erfolgreich die Leistungsberechtigung von Holocaust-Überlebenden, die wenigstens sechs Monate in bestimmten Arbeitslagern in Ungarn, Tunesien, Marokko und Algerien inhaftiert waren, und die ansonsten alle anderen Berechtigungskriterien der Fonds erfüllen.
  • 2006 wurde die Anerkennung von Inhaftierten dreier tunesischer Internierungslager bei Vorliegen aller übrigen Berechtigungskriterien erreicht.
  • 2007 erreichte die Claims Conference bedeutende Liberalisierungen hinsichtlich der Einkommensvoraussetzungen zur Berechtigung im Artikel 2-Fonds.
  • 2010 erklärte sich die Deutsche Regierung bereit, eine Einzelfallprüfung von Anträgen von Überlebenden vorzunehmen, die weniger als sechs Monaten in einem Konzentrationslager inhaftiert waren.
  • 2011 verhandelte die Claims Conference eine Reduzierung der für die Berechtigung erforderlichen Haftzeiten im Ghetto oder für Leben im Versteck  von 18 auf 12 Monate. Zusätzlich sind Holocaustüberlebende die 75 Jahre oder älter sind und in einem Ghetto länger als drei Monate, aber weniger als 12 Monate inhaftiert waren, berechtigt, eine besondere Rente zu erhalten.
  • 2012 hat die Bundesregierung zugestimmt, dass die Rente für  Holocaustüberlebende über 75 Jahre, die in einem Ghetto zwischen 3 und 11 Monaten inhaftiert waren, unabhängig vom Alter an alle berechtigten Überlebenden, die unter diesen Bedingungen gelebt haben, gezahlt werden kann und dass die Höhe der Beihilfen auf 300 Euro erhöht wird. Für Holocaustüberlebende, die unter falscher Identität oder im Versteck  auf deutsch besetztem Gebiet gelebt haben, wurde eine Reduzierung der erforderlichen Mindesthaftzeiten von 12 auf 6 Monate erreicht.
  • 2013 hat die Bundesregierung zugestimmt, ab 1. Januar 2014 bestimmte so genannte „offene Ghettos“ anzuerkennen.
  • Im Laufe der Jahre konnten kontinuierliche Erhöhungen des Auszahlungsbetrages erreicht werden.

Bitte beachten Sie: Der Betrag der CEEF-Entschädigung wird von der Bundesregierung festgelegt und ist ein fixer Euro-Betrag. Wechselkursschwankungen zwischen Euro und anderen Währungen können den Auszahlungsbetrag in lokalen Währungen beeinflussen.