Seit den ersten Verhandlungen im Jahr 1952 hat sich die Bundesregierung grundsätzlich zu ihrer Verpflichtung bekannt, Holocaust-Überlebenden eine Entschädigung zu zahlen. Anders das kommunistische Ostdeutschland, das trotz zahlreicher Vorstöße der Claims Conference jegliche Verantwortung abgelehnt hatte.
Die Claims Conference hat mehr als 100.000 Anträge von Holocaust-Überlebende in diesem Programm bestätigt und rund $ 4,9 Milliarden ausgezahlt.
Als 1990 West- und Ostdeutschland den Einigungsvertrag verhandelten, bestand die Claims Conference darauf, dass das wiedervereinigte Deutschland nunmehr seiner Verpflichtung nachkommen müsse und Holocaust-Überlebende, die bis dahin nur geringfügige oder gar keine Entschädigungsleistungen erhalten hatten, zu entschädigen.
Mit aktiver Unterstützung der US-Regierung wurden intensive Verhandlungen mit der Deutschen Regierung geführt. Als Resultat wurden im Artikel 2 des Einigungsvertrags vom 3. Oktober 1990 weitere Entschädigungsleistungen zugesagt: "[…] In der Kontinuität der Politik der Bundesrepublik Deutschland ist die Bundesregierung bereit, mit der Claims Conference Vereinbarungen über eine zusätzliche Fondslösung zu treffen, um Härteleistungen an die Verfolgten vorzusehen, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bisher keine oder nur geringfügige Entschädigungen erhalten haben.“
Als Ergebnis wurde nach 16-monatigen schwierigen Verhandlungen die Vereinbarung getroffen, die als der Artikel 2-Fonds bekannt ist. Die Entschädigung wird in Form einer monatlichen Beihilfe von derzeit € 600 gezahlt.
Die Claims Conference führt auch weiterhin Verhandlungen mit Deutschland, um eine Erweiterung der Berechtigungskriterien für die laufenden Leistungen aus dem Artikel 2- sowie aus dem Mittel- und Osteuropafonds (CEEF) zu erreichen.
Bitte beachten Sie: Der Betrag der Artikel 2-Fonds Beihilfe wurde von der Deutschen Regierung bestimmt und ist ein festgelegter Eurobetrag. Wechselkursschwankungen zwischen dem Euro und anderen Währungen haben Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigungszahlung, wenn der Euro in andere Währungen umgetauscht wird.