Geschichte des Hardship Fund

Im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) war die direkte Entschädigung auf ehemalige deutsche Staatsbürger, Flüchtlinge und Staatenlose beschränkt. Holocaust-Überlebende, die in Ländern des Ostblocks lebten, erhielten keine Entschädigung.

Während der Phase der Entspannungspolitik (Détente) zwischen den USA und der Sowjetunion wanderten viele Überlebende in den Westen aus und wurden dadurch zu Flüchtlingen. Dennoch wurden sie weiterhin von deutschen Entschädigungsprogrammen ausgeschlossen, da die Antragsfrist 1969 abgelaufen war.

Ab 1975 setzte sich die Claims Conference für eine angemessene Entschädigung für Überlebende aus den Ostblockländern ein, einschließlich einer Verlängerung der BEG-Antragsfrist – allerdings ohne Erfolg.

Schließlich schuf die Bundesrepublik Deutschland 1980 einen „Hardship Fund“ in Höhe von 400 Millionen DM. Die Überlebenden erhielten daraus eine einmalige Zahlung von 5.000 DM (heute 2.556 €), wobei fünf Prozent der Mittel für institutionelle Zuschüsse reserviert wurden.

Die deutsche Regierung richtete diesen Fonds unter der Bedingung ein, dass die Claims Conference – und nicht Deutschland – die Anträge bearbeitet und die Zahlungen verwaltet.

Ursprünglicher Zweck des Fonds

Auf Basis der ursprünglichen Fondsgröße wurde geschätzt, dass etwa 80.000 Holocaust-Überlebende davon profitieren würden – hauptsächlich Personen, die aus dem Ostblock geflohen waren und kaum finanzielle Mittel besaßen.

Erweiterung des Fonds nach dem Zusammenbruch des Kommunismus

Mit dem Zusammenbruch des Kommunismus emigrierten weit mehr Holocaust-Überlebende aus den ehemaligen Ostblockstaaten in den Westen, wodurch der Bedarf an Hardship Fund-Entschädigungen erheblich stieg.

In nachfolgenden Verhandlungen sicherte die Claims Conference:

  • Weitere 135 Millionen DM zur Finanzierung des Hardship Fund bis Ende 1992
  • 10 Millionen DM für institutionelle Zuschüsse in Israel

Ab 1992 wurde die Finanzierung des Hardship Fund als Teil eines Abkommens gesichert, das sowohl den Hardship Fund als auch den Article 2 Fund umfasste – und bis heute fortgeführt wird.

Der Hardship Fund bietet weiterhin finanzielle Unterstützung für viele alternde jüdische NS-Opfer.

Wichtiger Hinweis

Die Höhe der Hardship Fund-Entschädigung wird von der deutschen Regierung festgelegt und ist ein fester Euro-Betrag.
Währungsschwankungen zwischen dem Euro und anderen Währungen beeinflussen den endgültigen Betrag, den Empfänger in ihrer jeweiligen Landeswährung erhalten.

Hardship Fund

Geschichte des Hardship Fund

Hardship Fund

Der Hardship Fund wird von der Claims Conference verwaltet, jedoch unterliegt er den von der deutschen Regierung festgelegten Berechtigungskriterien. Die Claims Conference ermutigt alle Personen, die glauben, dass sie berechtigt sein könnten, einen Antrag zu stellen.
Falls Sie Fragen zu Ihrer Berechtigung haben, wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Büro der Claims Conference.

Im Rahmen dieses Programms erhalten berechtigte Antragsteller eine einmalige Zahlung von 2.556,46 €.

Berechtigungskriterien für den Hardship Fund

Die Berechtigung für den Hardship Fund ist auf jüdische NS-Opfer beschränkt, die als Juden verfolgt wurden und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Freiheitsentzug erlitten, z. B. in einem Ghetto, Zwangsarbeitslager oder Konzentrationslager inhaftiert, in Verstecken gelebt oder unter falscher Identität gelebt;
  • Vor dem NS-Regime geflohen;
  • Zwischen dem 22. Juni 1941 und dem 27. Januar 1944 aus Gebieten der Sowjetunion geflohen, die sich bis zu 100 Kilometer von der östlichsten Frontlinie der deutschen Wehrmacht entfernt befanden, aber nicht von den Nazis besetzt wurden;
  • Sich zwischen September 1941 und Januar 1944 in Leningrad aufgehalten oder in dieser Zeit von dort geflohen;
  • Eine „Einschränkung der Freiheit“ im Sinne der deutschen Regierung erlitten (z. B. das Tragen des Davidsterns wurde erzwungen);
  • Bewegungseinschränkungen erlitten, z. B. Ausgangssperren, Zwangsregistrierungen mit Wohnsitzbeschränkung (z. B. „résidence forcée“) usw.;
  • Während der NS-Zeit in Algerien Verfolgung erlitten, wie den Verlust von Bildung, Eigentum oder wirtschaftliche, berufliche oder soziale Einschränkungen;
  • Zum Zeitpunkt der Verfolgung ihrer Mutter als Fötus im Mutterleib gewesen.

Weitere Berechtigungsvoraussetzungen

Frühere Entschädigungen

Falls Sie Zahlungen aus einem der folgenden Programme erhalten haben oder erhalten, haben Sie KEINEN Anspruch auf eine Hardship Fund-Zahlung:

  • Eine Zahlung aus dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), die gleich oder höher ist als die aktuelle Hardship Fund-Zahlung (2.556 €);
  • Eine Rente vom israelischen Finanzministerium gemäß dem Gesetz für behinderte NS-Verfolgte 5717-1957;
  • Eine Zahlung nach dem österreichischen Opferfürsorgegesetz (OFG);
  • Eine Zahlung nach dem Gesetz zur Anerkennung und Unterstützung der aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen durch die Nationalsozialisten Verfolgten (PRVG);
  • Eine Rente für Opfer des NS-Regimes in der ehemaligen DDR (VDN);
  • Eine Zahlung aus dem Article 2 Fund;
  • Eine Zahlung aus dem CEE Fund;
  • Eine Zahlung aus dem Holocaust Victim Compensation Fund (HVCF).

Wichtige Hinweise

Zahlungen westlicher Regierungen:
Im Rahmen globaler Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 11 westeuropäischen Regierungen leistete die deutsche Regierung Zahlungen an diese Regierungen zur Entschädigung für während der NS-Zeit erlittenes Unrecht. Einige dieser Regierungen leisteten mit diesen Mitteln Entschädigungszahlungen an NS-Opfer. Empfänger solcher Zahlungen könnten von einer Hardship Fund-Zahlung ausgeschlossen sein.
Falls Sie Fragen zu Ihrer Berechtigung und früheren Entschädigungen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Organisierte Evakuierungen:
Die deutsche Regierung hat kürzlich bekräftigt, dass jüdische NS-Opfer keine Hardship Fund-Zahlung erhalten können, wenn sie im Rahmen einer organisierten Evakuierung verlegt wurden.
Allerdings wurde klargestellt, dass diese Einschränkung nur für Personen gilt, die auf Basis eines offiziellen Evakuierungsbefehls umgesiedelt wurden. Falls Sie Teil einer organisierten Evakuierung waren und zum Zeitpunkt der Evakuierung unter 18 Jahre alt waren und noch keine Zahlung von der deutschen Regierung erhalten haben, könnten Sie dennoch berechtigt sein, eine Zahlung aus dem Hardship Fund zu erhalten.

Weitere Informationen zu Einsprüchen:
Für Informationen zu Einspruchsmöglichkeiten besuchen Sie bitte:
https://www.claimscon.org/what-we-do/compensation/appeals/