Erben
Erben sind nicht Antragsberechtigt. Der Antragsteller muss zu dem Zeitpunkt, des Antrageingangs bei der Claims Conference am Leben sein.
War ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht leistungsberechtigt, wurde er aber aufgrund geänderter Kriterien zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt, kann der Antragsteller nur dann eine Zahlung erhalten, falls er zum Zeitpunkt, der Kriterienänderung am Leben war.
Verstirbt ein Antragsteller, nachdem sein Antrag bei der Claims Conference eingegangen ist und wird sein Antrag bestätigt, können die Sonderrechtsnachfolger, die innerhalb der genannten Frist mit der Claims Conference Kontakt aufnehmen und die erforderlichen Unterlagen ausfüllen, den entsprechenden Anteil Zahlung erhalten.
Sonderrechtsnachfolger eines berechtigten Antragstellers ist sein Ehegatte (oder Lebenspartner) bzw., sofern der Ehegatte bereits verstorben ist, seine Kinder zu gleichen Teilen. Gibt ein Kind oder geben mehrere Kinder nicht durch Ausfüllen der entsprechenden Unterlagen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erkennen, dass es/sie Anspruch auf seinen Anteil an der Zahlung erhebt/en, wird dieser Anteil unter den Kindern aufgeteilt, die die entsprechenden Unterlagen innerhalb der vorgegebenen Frist ausfüllen.