Mit der Wiedervereinigung ist ein Prozess in Gang gesetzt worden, der die Rückgabe und Entschädigung zu Unrecht entzogener Vermögenswerte zum Gegenstand hat. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen bezieht dabei nicht nur die Ansprüche von NS-Verfolgten mit ein, sondern auch alle Fragen teilungsspezifischen Unrechts, d.h. auch alle Ansprüche von DDR-Geschädigten. Zwar sind die rechtlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Ansprüche verschieden definiert und einige Rechtstatbestände unterschiedlich geregelt, im Großen und Ganzen folgt jedoch die Bearbeitung aller Ansprüche nach dem Vermögensgesetz den einheitlichen Vorgaben, die das Vermögensgesetz enthält.
Ende 2010 waren 2.400.849 Vermögenswerte in den Verfahren nach dem Vermögensgesetz von Anspruchstellern angemeldet worden. Der kleinere Teil entfiel dabei auf die Anträge jüdischer Antragsteller und der Claims Conference. Entsprechend der Angaben des für die Bearbeitung von Ansprüchen NS-Verfolgter zuständigen BADV stehen 2.400.849 beanspruchten Vermögenswerten, die von DDR Geschädigten beansprucht wurden, 214.928 Vermögenswerte von NS-Verfolgten gegenüber.
Nach dem Willen des deutschen Parlamentes mussten alle Ansprüche mit der Ausnahme von beweglichen Vermögen bis Ende 1992 angemeldet werden. Der Claims Conference, wie auch jüdischen Berechtigten blieben so 2 Jahre, um ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Claims Conference stand dabei vor einer schwierigen Aufgabe, da sie auf keinerlei Familiengedächtnis zurückgreifen konnte. Alle Hinweise auf jüdisches Eigentum mussten aus Dokumenten in Archiven ermittelt werden.
Insgesamt rund 122.000 Ansprüche konnten auf diese Weise von der Nachfolgeorganisation geltend gemacht werden. Die Claims Conference ist gemäß § 2.1 Abs. 1 VermG nur in den Fällen berechtigt, in denen jüdische Berechtigte und ihre Erben nicht selbst Ansprüche geltend gemacht haben. Die überwiegende Mehrheit der jüdischen Antragsteller hat jedoch ihre Anträge insbesondere im Hinblick auf entzogenes Grundvermögen selbst geltend gemacht. So ist es nicht verwunderlich, dass die Anträge der Claims Conference aufgrund der vorliegenden Anmeldungen der Erben überwiegend abgelehnt oder zurück genommen worden sind.
Die Grundlage für einen berechtigten Anspruch auf Rückübertragung und Entschädigung von Vermögenswerten definiert § 1 Abs. 6 VermG. Die Höhe einer Entschädigung regelt das NS- Verfolgtenentschädigungsgesetz.
Konkurrieren mehrere Antragsteller und damit auch mehrere Schädigungstatbestände miteinander, fällt das Vermögen an den Erstberechtigten und die nachfolgenden Geschädigten werden entschädigt.
Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschriften wurde bis Ende März 2011 die Claims Conference bislang in 13.951 Fällen als Berechtigte festgestellt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit verlagert sich dabei zunehmend entsprechend den Arbeitsschwerpunkten der zuständigen deutschen Behörden. Standen in 1990er Jahren vor allem die Klärung der Grundstücksfragen im Mittelpunkt, so sind dies heute die Fragen ehemaliger jüdischer Unternehmen, die heute nur noch entschädigt werden können, da die Betriebe nicht mehr existent sind und auch keine weiteren Vermögenswerte mehr vorhanden sind.
Aktualisiert: Juli 2011